AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

Die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Heilpraktikerin als Verwender und dem Patienten als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes vereinbart wurde.

§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Behandlungsvertrages

1) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde für jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

2) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem Patienten indem sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Ausübung der Heilkunde zur Aufklärung Beratung, Diagnose und Therapie des Patienten anwendet.

3) Über die Diagnose und Therapiemöglichkeiten entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entsprechen, wenn und soweit der Patient hierüber keine Entscheidung trifft.

4) Vielfach werden von der Heilpraktikerin auch Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt, auch nicht allgemein erklärbar sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies der Heilpraktikerin gegenüber vor Behandlungsbeginn schriftlich zu erklären.

5) Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen bei gesetzlich Versicherten vornehmen und er darf keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 3 Vertraulichkeit der Behandlung

1) Die Heilpraktikerin behandelt die Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumständen und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte gegenüber Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung des Patienten. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunftserteilung im Interesse des Patienten erfolgt und dessen mutmaßlichen Willen entspricht.

2) Absatz1 findet keine Anwendung soweit die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Auskunft verpflichtet oder berechtigt ist. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen die Heilpraktikerin oder dessen Berufsausübung stattfinden.

§ 4 Kündigung des Behandlungsvertrages

1) Der Behandlungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

2) Eine Kündigung durch die Heilpraktikerin zur Unzeit ist jedoch nur zulässig soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Patient erforderliche Anamnese- oder Diagnoseauskünfte nicht, unzutreffend oder vorsätzlich lückenhaft erteilt, wenn die Heilpraktikerin aufgrund einer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die Ihn in einen Gewissenskonflikt bringen könnten. Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits entstandene Honoraransprüche der Heilpraktikerin bleiben von der Kündigung unberührt.

§ 5 Honorar der Heilpraktikerin

1) Mit Zustandekommen des Behandlungsvertrages entsteht der Honoraranspruch der Heilpraktikerin gegenüber dem Patienten.

2) Sofern zwischen Heilpraktikerin und Patient ein Honorar nicht individuell vereinbart worden ist, gelten die Sätze der Gebührenverordnung für Heilpraktiker (GebüH) in der aktuellen Fassung.

3) Private Krankenversicherungen oder Zusatzversicherungen erstatten nicht in jedem Fall den vollen Rechnungsbetrag. Für die Abwicklung und Erstattung mit der jeweiligen Versicherung ist der Patient selbst verantwortlich.

4) Nicht eingehaltene oder kurzfristig (weniger als 48 Stunden vorher) abgesagte Termine werden voll berechnet. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der Patient mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin zu den üblichen Sprechzeiten absagt, oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist, den der Patient nicht zu vertreten hat.

5) Die Honorare sind vom Patienten nach jeder Behandlung bar gegen Erhalt einer Quittung, Überweisung nach Rechnungsstellung durch die Heilpraktikerin oder, falls zwischen Heilpraktikerin und Patienten gesondert vereinbart, nach Rechnungsstellung gemäß § 7dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu zahlen.

6) Vermittelt die Heilpraktikerin Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen) ist die Heilpraktiker in berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe gemäß Abs. 2 abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge von der Heilpraktikerin gesondert auszuweisen. Die Heilpraktikerin ist berechtigt, für die Vermittlung begleitender Leistungen Dritter beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen.

7) Lässt die Heilpraktikerin Leistungen durch Dritte erbringen, die sie selber überwacht, sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare der Heilpraktikerin, die von der Heilpraktikerin ebenfalls in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, wenn insoweit eine Inklusiv-Vereinbarung zwischen Patient und Heilpraktikerin getroffen wurde.

8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist die Heilpraktikerin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen Dritten (z.B. Labor) und sich selber Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktikerin und Drittem anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand.

9) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln) ist Heilpraktikern die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nicht gestattet. Zulässig ist jedoch die Direktverabreichung solcher Arzneimittel durch den Heilpraktiker an den Patienten, da es sich hierbei nicht um eine Abgabe, sondern eine Verwendung handelt. Die Honorarforderung der Heilpraktikerin umfasst auch die verwendeten Arzneimittel. Die Anwendung von Arzneimitteln, die vom Patienten mitgebracht werden ist ausgeschlossen.

10) Die Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken an den Patienten welche von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet werden, stellt ein Direktgeschäft zwischen Patient und Apotheke dar, auf welches diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die dem Patienten von der Heilpraktikerin empfohlen oder verordnet werden und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden.

11) Die Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und anderen Hilfsmitteln ist dem Heilpraktiker oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen gestattet. Unter der Prämisse der freien Wahl der Verkaufsstelle können diese Produkte vom Heilpraktiker in einer Gewinnerzielungsabsicht verkauft oder gegen Provision vermittelt werden.

§ 6 Rechnungsstellung

1) Neben den Quittungen gemäß § 5 Absatz 5 erhält der Patient auf Verlangen, spätestens nach Abschluss der Behandlungsphase eine Honorarrechnung.

2) Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift der Heilpraktikerin, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die zu bezahlenden Honorare.

3) Wünscht der Patient keine Diagnose- oder Therapiespezifizierung in der Rechnung, hat er dies der Heilpraktikerin entsprechend mitzuteilen.

§ 7 Honorarerstattung durch Dritte

1) Soweit der Patient einen Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars gegen Dritte hat, wird der Honoraranspruch der Heilpraktikerin gem. § 5 hiervon nicht berührt. Die Honorarabrechnung der Heilpraktikerin erfolgt ausschließlich gegenüber dem Patienten. Eine Abrechnung direkt mit einem erstattungspflichtigen Dritten findet nicht statt. Eine Stundung des Honorar oder von Teilen des Honorars durch die Heilpraktikerin in Erwartung einer möglichen Erstattung durch Dritte findet ebenfalls nicht statt.

2) Soweit die Heilpraktikerin dem Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich. Insbesondere gelten die üblichen Erstattungssätze nicht als vereinbartes Honorar im Sinne des § 5 Absatz 2. Der Umfang der Heilpraktikerleistung beschränkt sich nicht auf erstattungsfähige Leistungen.

3) Alle im Zusammenhang mit der Erstattung des Heilpraktikerhonorars durch Dritte notwendigen Auskünfte und Bescheinigungen werden auf Verlagen dem Patienten gegenüber erteilt .Diese Leistungen sind honorarpflichtig. Eine Auskunftserteilung an Dritte erfolgt nicht.

§ 8 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patienten und der Heilpraktikerin aus dem Behandlungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

§ 9 Salvatorische Klausel

1) Sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

2) Soweit Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.

3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderungen eine unzumutbare Härte für eine Partei des Vertrages darstellen würde.

§ 10 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist 85221 Dachau (Bayern – Deutschland).